Bischof Heinrich Vieter

17 Persönliche Dokumente Bischof Vieters Uns einmischen kann und darf, in väterlicher Zuneigung nach Erwägung aller Umstände auf Dich, geliebter Sohn, Unser Augenmerk gerichtet, da Du ehelich geboren bist, das vorgeschriebene Alter hast und mit aus- gezeichneten Geistesgaben und Anlagen begabt bist. Deshalb hegen wir eine besondere Liebe zu Dir und sprechen Dich ein- zig wegen dieser Gnadenerweisung von der Exkommunikation, dem Interdikt und allen andern kirchlichen Strafurteilen, Zensuren und Stra- fen, wenn Du Dir solche vielleicht zugezogen hast und indem Wir Dich als losgesprochen betrachten, besetzen wir die genannte Titularkirche von Paraetonium durch dieses Schreiben kraft Unserer Apostolischen Vollmacht durch Dich wegen Deiner außerordentlichen Verdienste und ernennen Dich zu deren Bischof und Hirten. Wir übergeben Dir vollstän- dig die Obsorge, Leitung und Verwaltung dieser Kirche sowohl in geistli- chen als auch in zeitlichen Angelegenheiten und im Vertrauen auf Gott, der seine Gnade gibt und seine Gaben austeilt, hoffen Wir, dass Du alles zur größeren Ehre Gottes und zum Heile der Seelen vollführen werdest. Wir entbinden Dich jedoch von der Verpflichtung, die genannte Kirche zu besuchen oder dort persönlich Deinen Aufenthalt zu nehmen, solange sie nur unter die Titularkirchen zählt. Überdies gestatten Wir Dir in dersel- ben Apostolischen Vollmacht, die bischöfliche Weihe von jedem katholi- schen Bischof, der in der Gnade und in der Gemeinschaft mit dem Apos- tolischen Stuhle steht, gültig und in erlaubter Weise zu empfangen, wenn ihm zwei andere Bischöfe assistieren oder, wenn diese nur mit großer Mühe zu finden sind, zwei Priester, die eine kirchliche Würde bekleiden und gleichfalls in der Gnade und in der Gemeinschaft mit dem hl. Stuhle stehen. Diesem Bischofe aber erlauben Wir kraft Unserer Apostolischen Vollmacht, Dir die Weihe erlaubter Weise zu erteilen, nachdem er Dir das Glaubensbekenntnis nach den vom hl. Stuhle vorgelegten Artikeln und den gewöhnlichen Eid der schuldigen Treue in Unserem und der römi- schen Kirche Namen abgenommen hat. Wir verordnen aber, dass sowohl der weihende Bischof als auch Du sofort von der Ausübung des bischöfli- chen Amtes, der Leitung und Verwaltung Eurer Kirchen suspendiert seid, wenn dieser es wagt, Dir die bischöfliche Weihe zu erteilen, oder Du, sie zu empfangen vor Ablegung des Glaubensbekenntnisses und Eides.

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